Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle bestehenden sowie zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Fa. Steffenhagen. Sie gelten ausschließlich. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die AGB als angenommen.
  3. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung in Textform.
  4. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
  5. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
  6. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fa. Steffenhagen Daten –soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§28 BDSG) zulässig- elektronisch speichert und verarbeitet.

II. Angebot, Auftragsannahme, Vertragsabschluss

  1. Angebote der Fa. Steffenhagen sind freibleibend.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Steffenhagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform.
  3. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände –auch bei Vorlieferanten der Fa. Steffenhagen- unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die Fa. Steffenhagen berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Verträge werden grundsätzlich Form frei geschlossen. Sowohl schriftliche als auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Ausnahme hiervon bilden Vereinbarungen, die Dauerschuldverhältnisse begründen. Diese bedürfen der Schriftform.
  5. Der Inhalt von Bestätigungsschreiben gilt als vereinbart, soweit ihm nicht unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich widersprochen wird. Sofern sich zwei Bestätigungsschreiben kreuzen, gilt die Bestätigung der Fa. Steffenhagen, es sei denn, dass der Kunde unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich Einspruch dagegen erhebt.

III. Preise und Berechnung, Leihgut

  1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren –Löhne, Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen- ein, so kann die Fa. Steffenhagen den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.
  2. Die Preise für gewerbliche Kunden verstehen sich ohne Umsatzsteuer, für private Kunden inklusive Mehrwertsteuer.
  3. Zur Verfügung gestelltes Leihgut (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kisten, Kästen, Flaschen oder andere Behältnisse) wird grundsätzlich in Rechnung gestellt. Soweit Leihgutpfangbeträge nicht in Rechnung gestellt wurden, erfolgt eine Nachberechnung bei unvollständiger Rückgabe des Leihgutes.

IV. Versand, Versicherung und Verpackung

  1. Wenn nicht anders vereinbart erfolgen Lieferungen im Rahmen normaler Liefertouren und üblicher Geschäftezeiten frei Haus. Bei einem Warenwert von unter 50,-€ ist die Fa. Steffenhagen berechtigt vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben.
  2. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  3. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern (im Sinne der Verpackungsverordnung) anfallen, sorgt der Kunde für die gesetzesmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und trägt hierfür die anfallenden Kosten.

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat, oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.
  2. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der Fa. Steffenhagen.
  3. Die Fa. Steffenhagen kann vom Vertrag zurücktreten (Lieferpflicht entfällt), sofern über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare Umstände –auch bei Vorlieferanten der Fa. Steffenhagen- unmöglich oder übermäßig erschwert, ist die Fa. Steffenhagen berechtigt, ohne Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Fa. Steffenhagen durch deren Vorlieferanten ist die Fa. Steffenhagen von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden, wenn Sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat und dem Kunden gegenüber über die Nichterfüllung erklärt hat.

VI. Haftung

  1. Die Fa. Steffenhagen haftet nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Steffenhagen und dem Kunden Eigentum der Fa. Steffenhagen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Fa. Steffenhagen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo ermittelt und anerkannt wird.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt. Der Kunde tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an die Fa. Steffenhagen ab. Die Abtretung nimmt die Fa. Steffenhagen an. Ungeachtet der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung seiner Forderungen aus den Weiterverkäufen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Fa. Steffenhagen nachkommt. Sofern der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Fa. Steffenhagen verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gegenüber der Fa. Steffenhagen offenbart und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern der Fa. Steffenhagen gegenüber innerhalb einer Woche nachzuweisen, an wen und in welchem Umfang Vorbehaltsware verkauft wurde und wann die abgetretenen Beträge eingezogen wurden und wie der Erlös verwendet wurde. Sofern der Kunde den Nachweis nicht innerhalb einer Woche führt, gestattet er der Fa. Steffenhagen unverzüglich Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere.
  3. Verpfändung und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Kunde der Fa. Steffenhagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Fa. Steffenhagen die Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  4. Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Steffenhagen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Regelungen für unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. Steffenhagen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilig Miteigentum an die Fa. Steffenhagen überträgt.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
  2. Die Fa. Steffenhagen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden die Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art und Weise der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Steffenhagen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Steffenhagen über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Fa. Steffenhagen ist zulässig.
  5. Werden der Fa. Steffenhagen Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Fa. Steffenhagen andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Fa. Steffenhagen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Fa. Steffenhagen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  6. Die Fa. Steffenhagen behält sich das uneingeschränkte Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

IX. Mängelrügen

  1. Mängelrügen hinsichtlich der Lieferungen von Obst, Gemüse und Südfrüchten müssen unverzüglich und spätestens innerhalb von 6 Stunden nach Empfang der Ware erfolgen. Alle übrigen Mängelrügen haben ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware zu erfolgen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Verdeckte Mängel sind solche, die bei sachgemäßer Prüfung nicht feststellbar sind.
  2. Mängel, die während des Transports entstanden sein können, sind unverzüglich auch dem Frachtführer anzuzeigen.
  3. Mündliche oder telefonische Rügen sind per Telefax oder E-Mail vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen zu bestätigen.
  4. Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort maßgebend. Sollte die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Wiegedokumente zu belegen.

X. Gerichtsstand

  1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Verhältnis zu Kaufleuten ist Eckernförde.

 

Stand: Oktober 2018